Wohnung renovieren ▷ Wann ein Mieter seine Wohnung renovieren muss

2022-07-22 21:32:09 By : Ms. Jolin Zhang

In vielen Mietverträgen steht, dass Mieter regelmäßig für sogenannte Schönheitsreparaturen zuständig sind. Doch Gesetz und Rechtsprechung setzen den Renovierungspflichten enge Grenzen. Wann Mieter wirklich ihre Wohnung renovieren müssen.

Ob Mieter ihre Wohnung renovieren müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Sie stehen kurz vor einem Auszug und wissen nicht, ob Sie nochmal renovieren müssen? Schnell und häufig liest man, dass sogenannte "Schönheitsreparaturklauseln" unwirksam sind und man als Mieter nicht renovieren muss. Doch stimmt das wirklich?

Mit einer Renovierungsklausel im Mietvertrag will der Vermieter seinen Mieter in die Pflicht nehmen, die Mietwohnung zu renovieren. Ob der Mieter sich an die Klausel halten muss, hängt davon ab, ob sie wirksam ist.

Enthält der Mietvertrag eine sogenannte starre Renovierungsklausel, ist sie nach heutiger Rechtsprechung unwirksam. Das betrifft zum Beispiel:

Im Gegensatz dazu sind Renovierungsklauseln laut Bundesgerichtshof (BGH) dann wirksam, wenn der Fristenplan flexibel gestaltet ist. Eine entsprechende Renovierungsklausel kann beispielsweise Formulierungen enthalten wie „im Allgemeinen“, „falls erforderlich“ oder „nach Bedarf“.

Ein Beispiel für eine derartige Formulierung wäre: „Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre durchgeführt werden.“

Enthält eine Renovierungsklausel sowohl wirksame als auch unwirksame Bestandteile, so ist die Klausel insgesamt unwirksam und nicht nur die unwirksamen Teile.

Mieter können während ihrer Mietdauer frei entscheiden in welcher Farbe sie die Wände streichen. Beim Auszug jedoch kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Wände in einer neutralen hellen Farbe streicht. 

Zusätzlich zu den Renovierungsklauseln kann der Vermieter darauf bestehen, dass der Mieter Reparaturen in gewissem Kostenrahmen selbst trägt. Dazu muss der Mietvertrag aber eine Kleinreparaturklausel enthalten, die nur innerhalb enger Grenzen zulässig ist, etwa wenn sie sich auf Gegenstände beziehen, die häufig vom Mieter genutzt werden. Das sind zum Beispiel Wasserhähne, Lichtschalter, Rollladengurte, Koch- und Heizungseinrichtungen sowie Tür- oder Fensterverschlüsse. Im Hinblick auf die Kostengrenze ist sich die Rechtsprechung hier allerdings nicht einig. In der Regel dürfte die Obergrenze bei 75 bis 100 Euro liegen, in einigen Fällen haben Gerichte auch höhere Beträge anerkannt. Zudem muss die jährlich vom Mieter maximal zu zahlende Höchstsumme begrenzt sein, in der Regel gelten 200 bis 300 Euro jährlich oder sechs bis acht Prozent der Jahresmiete als noch angemessen.

Wichtig: Ist der Rechnungsbetrag einer einzelnen Rechnung höher als die festgesetzte Obergrenze, so zahlt der Vermieter nicht die Differenz, sondern den gesamten Betrag. Dann handelt es sich nämlich nicht mehr um eine Kleinreparatur. Ein Beispiel: Die Reparatur der Duscharmatur soll 150 Euro kosten, die Kleinreparaturklausel ist auf 100 Euro begrenzt. Dann zahlt nicht etwa der Mieter anteilsmäßig 100 Euro, sondern der Vermieter zahlt die gesamte Rechnung von 150 Euro.

Um unnötigen Ärger und Kosten zu ersparen, sollten Mieter ihren Mietvertrag vor dem Unterschreiben genau lesen und im Zweifelsfall überprüfen lassen.

Dass der Mieter beim Auszug renovieren muss, gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Auch beim Auszug gibt es Klauseln, die unwirksam sind:

Allerdings bedeutet eine unwirksame Abgeltungsklausel nicht automatisch, dass während der Mietzeit gar nicht renoviert werden muss. Sofern die Schönheitsreparaturklausel als solche wirksam formuliert ist, gilt sie.

Muss der Mieter seine Wohnung renovieren, stellt sich die Frage, für welche Arbeiten er zuständig ist. Welche Renovierungen der Vermieter auf den Mieter übertragen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Dennoch ist sich die Rechtsprechung darüber einig, welche Arbeiten zu den sogenannten Schönheitsreparaturen zählen:

Alle anderen Arbeiten sind Sache des Vermieters. Dazu gehören zum Beispiel:

Enthält der Mietvertrag wirksame Renovierungsklauseln, kann der Vermieter trotzdem keine willkürlichen Vorgaben für Renovierungen machen. Zum Beispiel kann der Vermieter nicht verlangen, dass Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.

Während der Mietzeit darf der Vermieter auch keine Bestimmungen zur Farbwahl machen. Eine Klausel wie „Alle Türen und Fenster sind weiß zu streichen“ wäre unwirksam. Eine ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten dagegen kann er verlangen: Mit offenen Tapetennähten oder „Lacknasen“ etwa muss sich der Vermieter nicht zufriedengeben.

Wer seine Wohnung renovieren möchte, kann auch selbst Hand anlegen. Dazu müssen Mieter jedoch einige Regeln beachten. Hier erfahren sie, welche.

Auch bei der Farbwahl für die Endrenovierung bei Auszug sind in gewissem Rahmen Vorgaben möglich, zum Beispiel: „Anstrich in hellen oder neutralen Farbtönen“.

Stehen im Vertrag keine wirksamen Renovierungsklauseln und wurde die Wohnung beim Einzug unrenoviert an den Mieter übergeben, ist im Grunde automatisch der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig. Was nun, wenn sich der dekorative Zustand der Wohnung im Laufe der Jahre immer mehr verschlechtert? Theoretisch kann der Mieter nun vom Vermieter verlangen, die Wohnung zur renovieren. Wenn er dies allerdings tut, wäre die Wohnung nach der Renovierung in einem besseren Zustand, als ursprünglich vereinbart.

Einen besseren als den vertraglich vereinbarten Zustand schuldet der Vermieter allerdings nicht. Der BGH löst das Problem nach dem Halbe-Halbe-Prinzip: Der Mieter kann dann zwar die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen, muss sich nach Treu und Glauben aber an den hierfür anfallenden Kosten in der Regel hälftig beteiligen (BGH; Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Bad, Fenster und Elektrik: Jetzt lesen, wann Mietern eine Renovierung der Mietwohnung durch den Vermieter zusteht.

Der BGH gibt das Prinzip der hälftigen Kostenteilung allerdings nicht als absolutes Prinzip vor: So ist es durchaus denkbar, dass dann, wenn die Wohnung bei Übergabe sehr stark abgenutzt war, der Mieter weniger als die Hälfte der Kosten für spätere Renovierungen zu tragen hat. Umgekehrt müsste dann auch der Vermieter nicht die volle Hälfte der Kosten übernehmen, wenn der Abnutzungszustand eher noch nicht stark war. Dies wird künftig die Instanzgerichte wohl im Rahmen von Einzelfallentscheidungen häufiger beschäftigen.

Grundsätzlich sollte bei Einzug immer ein Übergabeprotokoll angefertigt und von beiden Mietparteien unterschrieben werden. Damit ist dann im Zweifelsfall der nicht renovierte Zustand der Wohnung dokumentiert.

Wenn ein Mieter bei Auszug die Wohnung renoviert hat oder nach einer Abgeltungsquote gezahlt hat, obwohl er wegen einer unwirksamen Klausel nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, kann er unter Umständen eine Kostenerstattung vom Vermieter fordern. Es gilt aber für etwaige Forderungen eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Mietvertrags. In solchen Fällen sollten sich Mieter unbedingt rechtlich beraten lassen – beispielsweise von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

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Hallo, ich habe eine Frage. Ich habe meine Wohnung gekündigt. Mein Vermieter möchte die Wände meiner Wohnung mit einer bestimmten Farbe streichen, was bedeutet das für mich? Muss ich diese Farbe bezahlen? Denn eigentlich wäre es ja nur meine Pflicht die Wohnung zu weißen.

bei unserem Einzug wurden Decken sowie Türen und zwei der vier Zimmer gestrichen. Alle anderen wände (2 zimmer, flur, küche) waren nicht tapeziert oder gestrichen (da die vormieter verpflichtet wurden ihre tapeten abzureißen). Also man blickte auf den grauen Putz. Gilt dieser Zustand als unrenoviert und ist die schönheitsreparaturenklausel somit ungültig?

Sind wir ebenfalls verpflichtet bei auszug die tapeten zu entfernen?

In einem Fall will der Mieter bei Schimmelbildung die Renovierungskosten nicht übernehmen. Muss der Mieter zahlen?

ich wohne mit meiner Frau und 4Kinder seit über 8Jahren in einem gemieteten Reinmittelhaus, ich hatte das Haus renoviert übernommen und werde so ähnlich wieder zurückgeben, kein Problem!!

Und zwar habe ich 2 konkreten Fragen

1- wie ist mit der Küche, manche Schränke sind abgenützt auch das E-Herd durch das tägliche Kochen auch abgenutzt!!

kann meine Vermieterin auch mich dazu zwingen diese zum Reparieren oder auszutauschen?

2- im Garten sollte uns ein Brunnen mit Wasserpumpe zur Verfügung stehen!

seit dem letzten Sommer kommt kein Wasser mehr auf!!! obwohl ich eine neue Pumpe gekauft hatte!!

Meine Vermieterin möchte und sagte, dass ich selber darum kümmern muss!! ich soll nun ein Brunnenbauer suchen um evtl. das Brunnen zu reinigen bzw. zu vertiefen !!

soll ich sowas machen und meiner Vermieterin die Rechnung stellen oder über rechtlichen Wege (Rechtsanwalt) durchlaufen lassen???

Bedanke mich herzlich für die Antwort

Danke für diese Infos

Schaut Euch mal das Mietrecht in der Schweiz an : dort gilt : ich Chef , Du Mieter nix

Wie sieht es aus wenn ein Hausverwalter einfach das Treppenhaus nicht renoviert? Ist er nicht auch verpflichtet in Abständen die Renovierung zu machen?

Ich wohne seit ca. 8 Jahren in einer Mietwohnung. Nun muss ich wegen Eigenbedarf ausziehen. Muss ich trotzdem die Wände neu streichen und den Bodenbelag entfernen? Wie sieht es dann mit Renovierungsarbeiten aus.? Ich habe ja jetzt keine Möglichkeit einem Nachmieter die Übernahme des Bodenbelages oder Möbel etc. anzubieten???

Ich habe seit August 2021 aus eine Wohnung ausgezogen. Beim dem Auszug hat mir der Vermieter , bei der Renovierung gezwungen, dabei ging es um Vorrichtungen , die als Aufteilung der Schlafzimmer und Kinderzimmer aus fixiertes Holz und Gipsplatten, zu beseitigen. Beim dieser Arbeit wurde der Decke teilweise beschädigt, so war Ich gezwungen das auch noch zu renovieren, Ich habe dafür 500€ bezahlt , und zusätzlich die Wände streichen. Ich weiss nicht ob der Vermieter hatte damit Recht oder nicht. Hätte Ich das nicht ge.acht würde mir keine Kaution zurück bezahlt. Ich möchte ihn verklagen, wusste ich aber nicht ob Ich Recht habe oder nicht

Vielen Dank für ihren Rat

Ich schreibe Ihnen, um Sie um Ihre Hilfe bezüglich eines Mietvertrags zu bitten. Wir haben eine kleine Wohnung gekauft. Allerdings hat der Vorbesitzer die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand hinterlassen. Es gibt einen Mietinteressenten, der vorgeschlagen hat, die Renovierung auf eigene Kosten und gegen eine Mietminderung selbst durchzuführen. Er selbst ist ein Handwerker. Könnten Sie mir Tips geben wie ich diese Vereinbarung in den Vertrag aufnehmen kann. Oder würden Sie generell einen solchen Vertrag empfehlen?

Je nach Umfang der Arbeiten, x Monate mietfrei. Material selber kaufen, da man es absetzen kann - also nu die Arbeitsleistung wird vergütet. Auf 15% Regel achten, ggf. Mietvertrag später beginnen lassen. Nebenkosten sollte der Mieter auch während der Renovierungszeit bezahlen.

Ich liebe seit 20 Jahren einer Mietwohnung. Die Wohnung selbst ist 30 Jahre alt.

Nach welcher Zeit muss ein Vermieter eine neue Küche einbauen oder neue Geräte einbauen in eine Küche?

Weil der Gerd und der Kühlschrank

schön, dass sie ihre Mietwohnung l i e b e n, aber wieso sind der G e r d und der Kühlschrank sehr verschlissen, kann da nicht ganz folgen(?)

Und wer ist auch noch verschlissen?

Garnicht, wenn die Geräte funktionieren. Wenn Sie seit 20 Jahren in der Wohnung wohnen, ist der Verschleiss wohl auf naturgemäße Gebrauchsspuren zurückzuführen. Und ganz ehrlich ?! Ich würde mir überlegen, den Vermieter zur Erneuerung (das ist dann nämlich eine Modernisierung, da die Küche ja schon 10 Jahre älter ist als Ihre Benutzung) aufzufordern. Eine Modernisierung darf nämlich auf die Miete umgelegt werden. Da ist es wahrscheinlich günstiger, selbst einen gebrauchten Herd und Kühlschrank zu besorgen

was bedeutet bei der Kautionsvereinbarung: Diese Kautionszahlung kann nicht abgewohnt werden...oder was bedeutet es wenn es "abgewohnt" werden kann..

Die Kautionszahlung kann nicht "statt Mietzahlung" verrechnet werden. Sie müssen also die (z.B.) letzten 2 oder 3 Mieten in der Zeit zwischen Kündigung und Mietende/Auszug aus der Wohnung zahlen und können nicht statt dessen die Kautionszahlung vorschlagen oder "abwohnen", denn damit würden Sie dem Vermieter die Möglichkeit einer berechtigten Inanspruchnahme der Mietkaution (Mietsicherheit) nehmen.

Unser Mieter hat uns wegen Einzug in sein Eigenheim nach knapp 3 Jahren die Wohnung gekündigt. Unsere Wohnung war frisch renoviert, welches uns auch im Mietvertrag unterschrieben wurde. Als Anhang zum Mietvertrag hat uns unser Mieter auch beim Auszug eine ebenso frisch renovierte Wohnung zugesichert. Nun läuft zum Monatsende der Mietvertrag aus. Die Wohnung weist an 2 Wänden deutliche Spuren von schlecht beseitigten Bohrlöchern und sogar gespachtelte Stellen von Ausbesserungen aus. Wir möchten die 2 Wände neu tapeziert haben (Tapeten dazu könnten wir zur Verfügung stellen). Doch muss ich den Mieter nach dem Monatswechsel noch Zugang zu der Wohnung gewähren? Allein seine Reaktion, dass wir den Zustand der Wände so nicht akzeptieren, war mehr als unverschämt und beleidigend.

Eine "starre" Klausel der Renovierung ist seit 2015 ungültig und Renovierungen, also z.B. Streichen der Wände, ist nur zulässig, wenn der Vertrag explzit aussagt, dass diese lediglich bei Erfordernis (zB. deutliche Gebrauchsspuren) erfolgen brauchen. Lesen Sie den obigen Artikel, werden Sie feststellen, dass sich eine gerichtliche Auseinandersetzung für das komplette Tapezieren zweier Wände nicht lohnt, da eine 3 jährige Nutzung dazu unverhältnismäßig ist, eine Einbehaltung der Kaution daher nicht rechtmäßig ist und Sie, wie ich vermute, den Mieter nicht schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben bzw. der Mieter nicht ein entsprechendes Mängelprotokoll unterschrieben hat. Sollte Ihnen nämlich vor Gericht nicht Recht gegeben werden (unter Berücksichtigung der BGH Urteile v. 2015 und 2019) haben Sie Zinsen für die vereinnahmte Kaution und die Rechtsanwaltskosten des Mieters zu tragen. Das gilt es abzuwägen und ggf. einen Fachanwalt für Mietrecht für ein Beratungsgespräch hinzuziehen (manchmal deckt das sogar die Rechtschutzversicherung ab) Bitte wägen Sie auch einmal ab, ob Ihr Mieter vielleicht unverschämt und beleidigend reagiert hat, weil er Ihren Vorschlag, die Wände fachgerecht neu zu tapezieren auch unverschämt fand.

Sie sollten sich über Ihre Auftraggeber im Klaren werden. Sind es Mieter oder doch eher Vermieter??

Sowohl als auch können Auftraggeber von Immowelt sein. Warum wird eigentlich bei einem in nüchternen, sachlichen Ton abgefassten Artikel die Frontenfrage gestellt?

Wie ist es denn, wenn man eine Wohnung ohne Tapeten angemietet hat. Muss man dann auch alles wieder entfernen wenn man auszieht, so steht es in meinem Mietvertrag. Habe überall Rauhfaser angebracht und weiß gestrichen.

üblicherweise gibt man eine Wohnung in dem Zustand zurück, in dem man sie übernommen hat. Wenn dein Vermieter mit der Tapete nicht einverstanden ist, so hast Du die Möglichkeit dieses noch zu korrigieren. Ist dein Mietvertrag jedoch schon beendet kann Dein Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn Du die Wohnung verspätet zurückgibst.

Im Jahr 2017 sind wir in eine Altbauwohnung gezogen, haben gestrichen und tapeziert, der Vermieter hat uns überall freien Lauf gelassen. Nach und nach stellte sich raus, dass die Wohnung immer schimmelt, in allen Zimmern, es war auch ein Fachmann da, der meinte, man brauche eine neue Aussenfasade, in den Zimmern wurde immer wieder der Schimmel weggemacht, der natürlich immer wieder kam. Jetzt wurde das Haus verkauft. Die neuen Käufer haben den Schimmel hinter dem Fernseher gesehen und wir sollten auch ausziehen, einigten uns auf 2-3 Monate was auch geklappt hat. Nun wird uns der Schimmelbefall vorgeworfen, nachdem wir ausgezogen sind, und erheblich viel Schimmel hinter den Schränken hervorkam, hinter der Küche, im Bad, eben überall, mehr wie lüften und heizen und immer wieder den Schimmel abwaschen und streichen, auch durch einen Fachmann geht. nicht. Meine Freundin ist inzwischen schon krank Asthma, Allergie usw. und nun werden wir zur Rechenschaft gezogen.....es ist ein sehr altes Haus, wo im Keller der Schimmel schon anfängt. Kann ich hier Mietminderung verlangen. Liebe Grüße Jacki

Hallo Jacki. Ich wohne gerade auch in einer massiven Schimmelbude und habe Mieterschutz u Anwalt im Einsatz. Wenn Du Dich austauschen möchtest auch wegen der Allergien... dheelis@gmx.de lieben Gruß Nicky 🐈

ich bin vor einem Jahr in meine Wohnung eingezogen. Die Wohnung wurde mir in einem renovierten Zustand (Wände und Decken mit Raufasertapete tapeziert und weiß gestrichen) übergeben. Nun möchte ich ausziehen

In meinem Mietvertrag sind keine starren Fristen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen festgelegt. Es heißt: „Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet die im laufenden Mietverhältnis durch den Mietgebrauch erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen durchzuführen. Darunter ist das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung zu verstehen“.

Weiter heißt es: „Der Mieter ist bei Vertragsende verpflichtet fällige Schönheitsreparaturen nachzuholen. Grundsätzlich soll nicht von der ursprünglichen Ausführungsart bei Vertragsbeginn (Wände, Decken Raufasertapete weiß oder helle neutrale Farben gestrichen abgewichen werden“.

Bin ich nun bei Auszug verpflichtet, Bohrlöcher zu verschließen und zu überstreichen?

Wenn bei Vertragsbeginn keine Bohrlöcher in Wänden zu erkennen waren, würde ich davon ausgehen, dass es unter Schönheitsreparaturen bzw. ursprüngliche Ausführungsart fällt.

ich bin 2011 in eine mobilierte Wohnung eingezogen. Diese Wohnung wurde renoviert. Es wurden die Wände nicht alle Weiß gestrichen sondern teilweise auch farbig und mit Latexfarbe.

Im Mietvertrag ist nichts geregelt, dass ich die Pflicht habe die Wohnung nach einer gewissen Zeit zu renovieren / zu streichen.

Jetzt möchte ich ausziehen und mein Vermieter verlangt von mir das ich die ganze Wohnung streichen muss. Da das ein riesen Aufwand ist und erhebliche Kosten mit sich bringt wollte ich euch um Rat fragen, ob das so stimmt.

Ich bin jetzt ehrlich gesagt ganz schön verwundert darüber, da im Mietvertrag nichts vereinbart war.

Würde mich freuen von euch zu hören.

Wenn es nicht vereinbart ist dann muss der Vermieter selbst die Wohnung streichen. Es gibt auch BGH Urteile.

Wenn es nicht vereinbart ist dann muss der Vermieter selbst die Wohnung streichen. Es gibt auch BGH Urteile.

Wenn du eine renovierte Wohnung übernommen hast dann solltest du diese auch renoviert zurückgeben, schließlich hast du sie ja auch verwöhnt.

Ich ziehe nach 5 Jahren aus meiner Wohnung aus. Ich habe folgende Sorgen zur Wohnungsübergabe..

Meine Vermieter hatten eine Handtuch- und dazugehörige klopapierhalter an der Wand angebracht.

Diese habe ich ausgetauscht, weil sie dunkelrot und aus Plastik waren habe ich sie gegen Edelstahlhalterungen ausgetauscht.

Die Küche war neu, vom Vermieter gestellt. Der qualitativ nicht besonders gute E-Herd weißt einige Gebrauchsspuren auf.

Desweiteren habe ich einen von zwei Briefkasten nicht mehr.

Wie wird in diesen Situationen vorgegangen?

normaler Verschleiß während der Mietzeit ist nicht Sache des Mieters. Nur dann, wenn ein Mieter etwas beschädigt, muss er dafür aufkommen.

Es kann sein, dass der Vermieter darauf besteht, dass das Bad wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird; wenn die von Ihnen angebrachten Halter hochwertiger sind, wäre der Vermieter allerdings unvernünftig, wenn er darauf bestehen würde.

Den Breifkastenschlüssel werden Sie wohl ersetzen müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mieterin zieht nach 21 Jahren aus.

Damals 1999, zu Mietvertragsbeginn, galten noch die starren Regeln für die Schönheitsreparaturen.

Die Wohnung wurde als Erstbezug nach Neubau übernommen, blitzsauber und neu tapeziert. Ebenso war der Bodenbelag neu.

Jetzt beruft sich die Mieterin darauf, dass starre Pflichten lt. BGH nicht mehr gültig sind und sie gar nicht renovieren muss. Dazu muss ich bemerken, dass diese Wohnung sehr „eingewohnt“ ist.

Wie ist hier die Rechtslage?

Danke im Voraus für Ihre Antwort.

sofern der Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen enthält, ist diese unwirksam mit der Folge, dass der Mieter zu keinerlei Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Lediglich für Schäden, die nicht unter Schönheitsreparaturen laufen (z.B. der Mieter hat eine Glasscheibe zerstört), und die über die gewöhnliche Abnutzung im Zeitverlauf hinausgehen, muss der Mieter haften. Nach 21 Jahren ist davon auszugehen, dass eine Wohnung deutlich abgewohnt ist; da im Falle einer unwirksamen Klausel keine Renovierungspflicht des Mieters besteht, ist dann alleine der Vermieter verantwortlich.

Otto Krille am 03.08.2020 12:08. hier passt es

Ich glaube liebe Immowelt das die Aussage nicht richtig ist. vielmehr musste der Mieter die unverständlich Klausel nicht befolgen jedoch bleibt oft die Abschlussreno verpflichtend.

In Abhängigkeit von der letzten Reno, Abnutzung und dem weiteren Vertragstext. Bitte treibt die Mieter nicht in Kostenfallen.

Hallo. In meinem Mietvertrag steht, dass ich die Wohnung frisch gestrichen zurückgeben soll (bevor Umzug). Ist das gesetzlich? Ich wohne in dieser Wohnung seit 14 Monaten, und ich werde bald umziehen. Dank im Voraus.

Mietvertragsklauseln, die eine Renovierung durch den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zum Auszug vorsehen, sind unwirksam. Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, so muss der Mieter gar nichts machen. Da wir den Wortlaut der Klausel nicht kennen, können wir Ihren Fall allerdings nicht abschließend beurteilen.

Hallo. Danke. Und wenn ich die Wohnung renoviert bekommt habe? Ist diese Klausel wirksam? Der Eigentümer machte diese Klausel separat durch eine Einzelvereinbarung.

das kann die Sache etwas komplizierter machen. Hier kommt es darauf an, ob es sich bei der EInzelvereinbarung um eine Formularklausel (also AGB-Klausel) handelt oder um eine individuelle Vertragsabrede.

Formularklauseln sind AGB-Klauseln, die sich dadurch auszeichnen, dass der schwächere Vertragspartner - hier der Mieter - keinerlei Einfluss auf den Inhalt hat, und diese Klausel nach dem Motto "friss oder stirb" akzeptieren muss. Solche Klauseln werden immer wieder im gleichen Wortlaut verwendet und unterliegen deshalb der sogenannten Inhaltskontrolle. Diese besagt, dass AGB-Klauseln, die den schwächeren Vertragspartner abweichend von den gesetzlichen Vorgaben unangemessen benachteiligen, unwirksam sind mit der Folge, dass stattdessen die gesetzliche Regelung in Kraft tritt.

Handelt es sich hingegen um eine Individualvereinbarung, könnte diese wirksam sein. Individualvereinbarungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie - wie der Name schon sagt - individuell ausgehandelt wurden. Dann kommt es nicht mehr darauf an, wenn sich später herausstellt, dass die Vereinbarung für eine der Parteien nachteilig ist. Unwirksam sind Individualabreden erst dann, wenn Täuschung, Ausnutzung einer prekären Lage oder Sittenwidrigkeit ins Spiel kommen.

Alleine der Umstand, dass die Zusatzvereinbarung mit "Einzelvereinbarung" betitelt ist, sagt noch nichts darüber aus, ob es sich um eine AGB- oder um eine Individualvereinbarung handelt. Ein Apfel wird ja auch nicht deshalb zur Birne, nur weil man Birne draufscheibt. Sofern Ihnen dereinst diese "Einzelvereinbarung" zur Unterschrift vorgelegt wurde, ohne dass Sie Einfluss auf den Inhat hatten, spricht alles dafür, dass dies eine AGB-Vereinbarung ist.

Da wir den Sachverhalt aus der Ferne nicht abschließend klären können, könnte es sinnvoll sein, sich bei Streit mit dem Vermieter an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden.

ich ziehe nun nach 13 Jahren aus meiner Mietwohnung aus da diese verkauft werden soll.

Vor 13 Jahren habe ich die WOhnung in einem sehr schlechten zusatnd übernommen, im Mietvertragsteht ohne Bodenbeläge und unverputze Wände.

Die ganzen Jahre wurde in der Wohnung auch nie etwas repariert oder renoviert seitens des Vermieters ausser eines defekten Durchlauferhitzers.

Also ich habe die Wohnung komplett renoviert und auch mit einverständnis Böden verlegt.

Nun wird verlangt das ich bei Auszug sämtliche Einbauten ( was aber nur die Böden sind) nund die Tapeten, entfernen soll, muss ich das oder kann ich die Wohnung besenrein übergeben.

natürlich haben die Böden nach 13 Jahren Spuren, trotzdem ist die Wohnung im moment in einem wesentlich besseren Zustand als sie damals war , mit ausfgerissenen Wänden etc.

Für eine Antwort wäre ich dankbar ;o)

Zunächst einmal: Im deutschen Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Kauf nicht Miete bricht. Ein bestehendes Mietverhältnis bleibt also bei einem Eigentümerwechsel untangiert. Sollte Ihnen (das geht aus Ihrer Frage nicht gánz hervor) also mit der Begründung gekündigt worden sein, dass die Wohnung verkauft werden soll, so wäre die Kündigung unwirksam.

Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen hat der BGH in den letzten Jahren enge Grenzen gesetzt, was dem Mieter abverlangt werden kann. Grundsätzlich gilt: Wurde die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übergeben, so kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen verlangen, selbst dann nicht, wenn die entsprechende Renovierungsklausel im Mietvertrag an sich wirksam wäre (was übrigens häufig nicht der Fall ist).

Das Verlegen des Bodens ist keine Schönheitsreparatur. Im Regelfall kann der Vermieter verlangen, dass Einbauten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses von diesem wieder entfernt werden. Anders kann es aussehen, wenn es entspechende anderweitige Absprachen gab.

Nach 8 Jahren werde ich aus meiner Altbau Wohnung ausziehen und habe mehrere Fragen wenn es um Reparaturen und Kosten geht.

Bis jetzt haben keine Renovierung in der Wohnung statt gefunden außer im ersten Jahr das Küchen Fenster. Das Fenster ist nicht mehr ein uralt Holz Fenster sondern aus eine Standard Ausführung. Die entstehenden Kosten sind in der Form eine Mieterhöhung von mir übernommen worden was ich damals ungerecht fand. Ist es überhaupt legal? Das Fenster vorher war kaputt aber nicht von mir.

- der Fußboden ist sehr alt und war schon nicht frisch lackiert oder besonders gepflegt als ich eingezogen bin. Ein paar Jahren im Vertrag hat schon ein Handwerker geguckt und einen Kostenvoranschlag zur Hausverwaltung geschickt. Die hat sich aber nie darüber geäußert. Letzte Woche ist der Vermieter gekommen wegen Wasserschäden über mich und hat mir gesagt dass der Zustand normal ist und der Boden nur geölt werden muss. Der Boden wurde vorher aber nicht geölt sondern erkennt man dass es sehr lange her lackiert wurde. Ausserdem kommen alte Nägel raus - ein musste ich schon rausziehen weil ich mich verletzt habe. Die sind leider zu alt und verrostet wieder rein zu gehen - hier hat den Mieter gesagt es ist meinen Pflicht die Nägel wieder rein zu kriegen. Was soll ich hier erwarten? Werde ich verpflichtet den ganzen Boden zu schleifen und lackieren? Im Mietvertrag steht: „ Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. 1) anstreichen/ tapezieren von Wänden und decken, das Streichen der Fußboden...regelmäßige und sachgemäße Pflege von Fußbodenbeläge...sind in regelmäßigen Abstand auszuführen..der Mustermietvertrag aus des Bundesjustizministerium aus dem Jahre 1976 geht von folgenden Intervallen aus ...alle 5, alle 3 und alle 7 Jahre“

- Im Mietvertrag steht auch: „das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit“ aber auch „Miete, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen (die festgelegte Währung gilt für den gesamten Vertrag)“ und in klein „maximal 10 Jahre“. Was bedeuten diese 10 Jahre?

- Im Mietvertrag steht auch „Nichtzutreffende Teile des Mietvertrag sind durchzustreichen“ aber der Absatz 4 hat mit Benutzung der Aufzugsanlagen zu tun und er gab nie im Gebäude einen Aufzug

- Das Letzte. Im Bad ist eine kleine Stufe an der Wand bei der Dusche nur von Fliesen gebaut ohne Verstärkung. Mein Neffe hat sich verletzt als er am Rand der Dusche stand weil die Fliese gebrochen ist und sein Bein durch gegangen ist. Als ich erwähnt habe dass es gefährlich war und sollte im Vertrag stehen dass diese Treppe/ Bank nicht mehr als einen bestimmten Gewicht tragen konnte und dass es sowieso repariert werden sollte hat der Vermieter gesagt dass es in alle Wohnungen so ist und es war meine Schuld und ich muss es reparieren lassen auf meine Kosten. Ist das richtig?

Ich bin sehr dankbar wenn sie mir helfen können.

Der Mieter ist mit mir nicht sehr höflich oder ehrlich und ich habe Angst dass er einfach alles renoviert auf meine Kosten wobei er hatte auch beim unterschreiben des Mietvertrages gesagt dass die Heizung in dem Jahr gewechselt wird und es ist nie passiert und später habe ich erfahren von anderen Nachbarn die 7 Jahre vor mir eingezogen waren das das gleiche gesagt wurde

Kosten von Reparaturen darf ein Vermieter nicht auf die Miete aufschlagen. Allerdings kann er unabhängig davon die Miete auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen.

Schönheitsreparaturklauseln sind nur dann wirksam, wenn 1. der Mieter die Wohnung in einem hinsichtlich der Schönheitsreparaturen weitgehend frisch renovierten Zustand übergeben bekommen hat und wenn 2. die Fristen nicht starr sind. Sollte die Klausel wirksam sein, so wären Sie nicht verpflichtet, einen Holzboden abzuschleifen und neu zu versiegeln. Schönheitsreparaturen sind nur solche Arbeiten, die der dekorativen Aufbesserung der Wohnung dienen. Soweit die Musterklausel aus den 70er-jahren das Streichen der Fußböden vorsieht, so ist damit nicht die komplette Aufarbeitung des Bodens gemeint.

Soweit im unbefristeten Mietvertrag die Mietzeit auf 10 Jahre begrenzt wird, ist diese Klausel unwirksam. Zeitmietverträge sind im deutschen Mietrecht nur mit Befristungsgrund möglich.

Sofern Mängel oder Schäden auftreten, die Sie nicht selbst verursacht haben, so ist der Vermieter für die Beseitigung zuständig.

unsere Tochter hat ca. 10 Monate in einem WG Zimmer gewohnt. Im Übergabeprotokoll stand: Wand li Löcher mit Dübeln, Wand re Tapetenbahnen unsauber, beides hatte unsere Tochter nachgearbeitet, also Löcher zu gespachtelt Wand neu tapeziert und gestrichen. Nun war es dem Vermieter nicht gut genug und ließ eine Malerfirma kommen auf Kosten unserer Tochter?

Ist das überhaupt nötig nach nur 10 Monaten Mietzeit? Wir haben den Verdacht, können es aber nicht beweisen, dass der Vermieter Schimmelprobleme auf Kosten unserer Tochter vom Maler behoben hat. Sollen wir zum Anwalt gehen?

ob Ihre Tochter überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen wäre, hängt davon ab, ob im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthalten ist. Wenn nicht, ist der Mieter zu keinerlei Schönheitsreparaturarbeiten verpflichtet. Auch Dübellöcher, die durch die normale Wohnnutzung enstehen, hat der Vermieter hinzunehmen.

Sofern der Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält, kann der Vermieter nur dann die Arbeiten verlangen, wenn 1. die Wohnung in einem renovierten Zustand übergeben wurde und 2. wenn der Abnutzungsgrad es erforderlich macht, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Geringe Gebrauchsspuren, die durch eine normale Wohnungsnutzung in einem kurzen Zeitraum entstehen, führen dagegen nicht dazu, dass der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre. Bei lediglich 10 Monaten Mietdauer kann man im Regelfall davon ausgehen, dass Schönheitsreparaturen nicht fällig wären, es sei denn, Ihre Tochter hätte in der Wohnung wild gehaust, wovon wir jetzt mal nicht ausgehen ;)

Wir können den Sachverhalt aus der Ferne zwar nicht abschließend beurteilen, sofern aber eine normale Wohnungsnutzung vorlag, dürfte der Vermieter aber keine Ansprüche haben. Im Gegenteil: Unter Umständen käme sogar ein Aufwendungsersatz des Vermieters aufgrund der von der Tochter geleisteten Arbeiten in Betracht. Dies sollten Sie im Streitfall jedoch vor Ort mit einem Fachanwalt für Mietrecht besprechen.

im unserem Mietvertrag steht " bei Auszug sind die Mieträume in renovierten ,Maler neuen Zustand mit weiß gestrichener Rauhfaser Tapete zurückzugeben. wir sind 1996 eingezogen. müssen wir das machen.

zwischen 1996 und heute hat der Bundesgerichtshof zahlreiche Urteile zu Schönheitsreparaturklauseln gesprochen, die zur Folge hatten, dass viele früher üblichen Klauseln unwirksam sind. Wir kennen zwar den genauen Wortlaut Ihrer Klausel nicht, ganz allgemein gilt aber folgendes: Isolierte ENdrenovierungsklauseln sind genauso wie Farbwahlklauseln unwirksam. Ist die Klausel unwirksam, so hat das zur Folge, dass der Mieter gar keine Arbeiten erledigen muss. Beachten Sie aber bitte, dass wir keine individuelle Rechtsberatung leisten können. Im Zwiefel sollten Sie also einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht die Klausel prüfen lassen.

Nach 18 Jahren wird unser Mieter im Sommer ausziehen. Die Wohnung wurde als Erstbezug in einem Neubau 2002 vermietet. Im Mietvertrag wurde bei Auszug das Streichen der Raufaser vor Auszug vereinbart. Gilt dies heute noch ?

ob Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, können wir ohne Kenntnisse über den genauen Wortlaut der Klausel aus der Ferne nicht beurteilen. Allerdings hat der BGH in einer ganzen Urteilsserie eine Vielzahl von Renovierungsklauseln, die früher üblich waren, für unwirksam erklärt. Sollte in Ihrer Klausel stehen, dass der Mieter ohne Wenn und Aber die Wohnung zum Auszug streichen muss, so wäre die Klausel unwirksam. Wirksam sind nur Klauseln mit varaiblen Fristenplänen.

Ich werde nach 1,5 Jahren aus meiner Mietwohnung ausziehen und mache mir Gedanken um die Renovierung. In dem Mietvertrag konnte ich 3 Erwähnungen dieser finden, ich wollte fragen ob diese Klauseln gültig sind.

1) Die Wohnung weist bei Beginn des Mietverhältnisses folgenden Zustand auf:

Die Wohnung wurde wie besichtigt angemietet. Sie wird mit Rauhfasertapeten versehen (Farbe Weiß) beim Einzug übergeben und ist beim Auszug gleichwertig renoviert wieder an den Vermieter zurück zu geben.

1) Die Mietsache einschließlich ihres Zubehörs und ihrer Einrichtungsgegendtände ist bei Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand, sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

a) Die Wohnung wird wie besichtigt angemietet. Sie wird weiß gestrichen übergeben und ist beim Auszug gleichwertig und in sorgfältig gereinigtem Zustand wieder an den Vermieter zurückzugeben.

ohne Kenntnis des vollständigen Vertrags können wir Ihre Frage nur eingeschränkt dahingehend beantworten, dass eine wirksame Renovierungsklausel voraussetzt, dass etwaige Renovierungsfristen flexibel gestaltet sein müssen und eine Renovierung nur dann gefordert werden kann, wenn die Wohnung bei Übergabe einerseits in einem weitgehend frisch renovierten Zustand übergeben wurde und später andererseits bereits ein solcher Verschleiß vorhanden ist, dass eine Renovierung fällig ist. Die von Ihnen zitierten Klauseln behandeln das Thema Schönheitsreparaturen nur am Rande. Typische Schönheitsreparaturklauseln haben üblicherweise einen (flexiblen) Fristenplan. Sie schreiben, dass Sie nur 1,5 Jahre in der Wohnung lebten. Sofern Sie die Wohnuzng nicht übermäßig beansprucht haben, ist nach 1,5 Jahren normalerweise keine Renovierung fällig, in der kurzen Zeit sollten bei normaler Nutzung bestenfalls geringfügige Verschleißspuren vorhanden sein. In solchen Fällen hat der Vermieter kein Anrecht auf eine Renovierung. Auch so genannte Abgeltungsklauseln, bei denen der Vermieter einen finanziellen Ausgleich für teilweise Abnutzung haben will, hat der BGH inszwischen für unwirksam erklärt. Konkret bedeutet das, dass der Vermieter auch bei Vorhandensein einer wirksamen Klausel über Schönheitsreparaturen solche nur dann einfordern kann, wenn diese auch tatsächlich fällig sind.

Übrigens: Die Wendung, dass die Wohnung in einem sorgfältig gereinigtem Zustand zurückzugeben ist, ist bedenklich. Der BGH hat entschieden, dass nur eine besenreine Rückgabe gefordert werden kann (Az.: VIII ZR 124/05). Besenrein heißt dabei: grob mit dem Besen gereinigt.

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